Persönliche Anforderungen, berufliche Qualifikation, Berufserfahrung und Teilnahme an Lehrgängen sind hier die Grundvoraussetzung.
Es besteht für Abfallbeauftragte eine Fortbildungspflicht.
Mindestens alle zwei Jahre ist ein behördlich anerkannter Lehrgang zu besuchen
Wer pro Kalenderjahr:
Inhaber ist diejenige natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung, die die Sammler-, Beförderer-, Händler- oder Maklertätigkeit ausübenden Betrieb betreibt.
Sofern es sich bei Inhaber*in um eine juristische Person oder Personenvereinigung handelt, kommt es für die Erfüllung der personenbezogenen Anforderungen an den Inhaber auf den nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung des Betriebes berechtigten Personen an.
Die nach den §§ 53, 54 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erforderliche Zuverlässigkeit ist gegeben, wenn der Inhaber des Betriebes und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen auf Grund ihrer persönlichen Eigenschaften, ihres Verhaltens und ihrer Fähigkeiten zur ordnungsgemäßen Erfüllung der ihnen obliegenden Aufgaben geeignet sind.
Die erforderliche Zuverlässigkeit ist in der Regel nicht gegeben, wenn eine der in Absatz 1 genannten Personen
1.wegen Verletzung von Vorschriften
2. wiederholt oder grob pflichtwidrig gegen die in Nummer 1 genannten Vorschriften verstoßen hat.
Im Falle der gewerbsmäßigen Tätigkeit des anzeigenden Sammlers, Beförderers, Händlers oder Maklers von Abfällen setzt die nach § 53 KrWG notwendige Fachkunde des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die vom Betrieb angezeigte Tätigkeit voraus.
Alternativ reichen während einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die vom Betrieb angezeigte Tätigkeit aus, wenn die betroffene Person auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist,
Die Voraussetzung ist auch erfüllt, wenn sich im Falle der Anzeige einer gewerbsmäßigen Tätigkeit
Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, kann die nach § 53 Absatz 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde auch durch den Besuch eines Lehrgangs, in dem entsprechenden Kenntnisse vermittelt werden, erworben werden. Der Lehrgang muss vor Aufnahme der Tätigkeit abgeschlossen sein.
Im Falle von im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen tätigen Sammlern, Beförderern, Händlern und Maklern von Abfällen setzt die nach § 53 Absatz 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen voraus, dass die betroffene Person über die für die vom Unternehmen im Hauptzweck ausgeübte Tätigkeit erforderliche berufliche Qualifikation verfügt.
Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde zusätzlich in den Fällen die Teilnahme an einem von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgang, in dem dementsprechende Kenntnisse vermittelt werden, und eine regelmäßige entsprechende Fortbildung anordnen.
Den Fortbildungsbedarf des sonstigen Personals ermitteln der Inhaber, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, oder die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen. Soweit es zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist, kann die zuständige Behörde anordnen, dass der Einarbeitungsplan schriftlich erstellt und ihr vorgelegt wird.
Sachkunde des sonstigen Personals erfordert, dass das sonstige Personal auf der Grundlage eines Einarbeitungsplanes betrieblich eingearbeitet wird und über den für die jeweilige Tätigkeit notwendigen aktuellen Wissensstand verfügt.
Die Anzeige der Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit durch Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen ist bei der zuständigen Behörde zu erstatten.
Dabei ist ein spezieller Vordruck zu verwenden.
Bei gefährlichen Abfällen ist die Erlaubnis unter Beifügung diverser Unterlagen zu beantragen.
Das Verfahren regelt §7 der AbfAEV oder elektronisch §8 der AbfAEV. §§10,11 AbfAEV regeln dann das Erlaubnisverfahren und -erteilung.
Mögliche Ausnahmen von der Erlaubnispflicht laut AbfAEV regelt § 12 der AbfAEV.
Die NachwV gilt für die Führung von Nachweisen und Registern von gefährlichen und nicht gefährlichen Abfällen für Abfallerzeuger, Abfallbeförderer, Abfallentsorger sowie Händler und Makler von Abfällen.
Zur Nachweisführung verpflichtet sind Abfallerzeuger, Abfallbeförderer und Abfallentsorger, soweit eine Pflicht zur Führung von Nachweisen nach
Wer nachweispflichtige Abfälle zur Entsorgung in eine Abfallentsorgungsanlage bringt oder solche Abfälle dort annehmen will, hat vor Beginn der Abfallentsorgung die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung durch einen Entsorgungsnachweis zu belegen.
Der Entsorgungsnachweis besteht aus dem Deckblatt Entsorgungsnachweise, der verantwortlichen Erklärung des Abfallerzeugers einschließlich der Deklarationsanalyse und der Annahmeerklärung des Abfallentsorgers (Nachweiserklärungen) sowie der Bestätigung der für die zur Entsorgung vorgesehenen Anlage (Entsorgungsanlage) zuständigen Behörde.
Weitere Detailvorschriften müssen berücksichtigt werden.
Die NachwV regelt in § 9 die Möglichkeit, kleinere Mengen eines Abfalls von mehreren gleichen Anfallstellen zu sammeln und zu einem Entsorger zu bringen.
Der Begleitschein ist ein Formblatt zum Nachweis über die durchgeführte Entsorgung nachweispflichtiger Abfälle.
Die Kennnummern zeigen, welche Art der Entsorgungsnachweis oder der Freistellung ist und welche Landeskennung gegeben ist.
Die zuständige Behörde erteilt die Kennnummer. Sie weist in den ersten beiden Stellen auf die Art der Kennnummer hin:
Bei elektronischer Führung von Nachweisen wird die Kennnummer von den Ländern vergeben.
An dritter Stelle folgt die Landeskennung:
A Schleswig-Holstein
B Hamburg
C Niedersachsen
D Bremen
E Nordrhein-Westfalen
F Hessen
G Rheinland-Pfalz
H Baden-Württemberg
I Bayern
K Saarland
L Berlin
M Mecklenburg-Vorpommern
N Sachsen-Anhalt
P Brandenburg
R Thüringen
S Sachsen
Die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe ergeben sich aus der Entsorgungsfachbetriebeverordnung (EfbV). Nur besonders qualifizierte Betriebe, die definierte Voraussetzungen erfüllen, können Entsorgungsfachbetrieb werden. Es kann der ganze oder nur ein Teil des Betriebs als Entsorgungsfachbetrieb gelten. Ein Betrieb – oder Teile davon – darf sich nicht Entsorgungsfachbetrieb nennen oder ein Überwachungszeichen führen, wenn er das Überwachungszertifikat nicht besitzt.
Entsorgungsfachbetriebe-Verordnung regelt die Anforderungen an Entsorgungsfachbetriebe nach § 56 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie die Überwachung und Zertifizierung von Entsorgungsfachbetrieben durch technische Überwachungsorganisationen nach § 56 Absatz 5 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und durch Entsorgergemeinschaften nach § 56 Absatz 6 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
Die Organisation des Entsorgungsfachbetriebes ist so auszugestalten, dass die erforderliche Überwachung und Kontrolle der vom Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sichergestellt ist. Bei der Gestaltung der Betriebsorganisation sind insbesondere zu berücksichtigen:
Für die im Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind die Verantwortung sowie die Entscheidungs- und Mitwirkungsbefugnisse folgender Personen festzulegen:
Die Arbeitsabläufe für die im Betrieb durchgeführten abfallwirtschaftlichen Tätigkeiten sind schriftlich, elektronisch oder in gleich geeigneter Weise durch Arbeitsanweisungen festzulegen.
Der Entsorgungsfachbetrieb hat für jeden zu zertifizierenden Standort mindestens eine für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortliche Person zu bestellen. Dies ist üblicherweise der Inhaber.
Es kann unter bestimmten Umständen aber auch eine andere qualifizierte Person als verantwortliche Person bestellt werden.
Der Entsorgungsfachbetrieb muss über ausreichend sonstiges Personal verfügen. Diese Anforderung ist erfüllt, wenn mit dem vorhandenen sonstigen Personal ein fach- und sachgerechter Betriebsablauf sichergestellt ist.
Der Nachweis der ausreichenden Personalstärke nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt auf der Grundlage eines Einsatzplanes, der schriftlich, elektronisch oder in gleich geeigneter Weise zu erstellen ist. Bei der Erstellung des Einsatzplanes sind übliche Ausfälle einzelner Personen durch Urlaub, Krankheit und Fortbildungsmaßnahmen zu berücksichtigen.
Der Entsorgungsfachbetrieb hat an jedem zu zertifizierenden Standort und für jede zu zertifizierende Tätigkeit über die gerätetechnische Ausstattung und über die sonstigen Betriebsmittel zu verfügen, die zur fach- und sachgerechten Ausführung der abfallwirtschaftlichen Tätigkeit notwendig sind.
Diese Verordnung regelt den Kreis der zur Bestellung von Abfallbeauftragten Verpflichteten und die Anforderungen an Abfallbeauftragte.